Begriffe
und Definitionen des Verkehrsrechtes |
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A bis Z) |
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Anlieger |
sind Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern
in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung
zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei
Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit
Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann
er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte
Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt (BayObLG VRS 33,457). |
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Anwohner |
Bei der Beantragung von Parkausnahmegenehmigungen sind Anwohner nur
diejenigen Personen, die in dem in Betracht kommenden Gebiet tatsächlich
wohnen und dort amtlich gemeldet sind. Beispielsweise ist ein Anwalt,
der in einer anwohnerberechtigten Straße seine Kanzlei hat, aber
nicht dort wohnt, kein Anwohner im Sinne § 45 (1b) Satz 1 Nr. 2 StVO
(BVerwG VM 95, 27). Zusatzzeichen mit "Anwohner ..." sind im
fließenden Verkehr wie "Anlieger..." zu bewerten (BayObLG
VRS 60, 152).
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Mit Änderung StVO 2002 ist
der Begriff Anwohner zum Begriff Bewohner geändert. Der Begriff auf
Verkehrs- und Zusatzzeichen ist im ruhenden Verkehr nur noch bis 31.12.2003
zulässig. |
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Bahnkörper |
werden nach § 16 BOStrab streng in drei Arten unterteilt:
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straßenbündige Bahnkörper:
sind mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen
eingebettet. Auf diesen Bahnkörpern nehmen die Züge am Straßenverkehr
teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften
der StVO beachten (§ 55 BOStrab), |
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besondere Bahnkörper:
liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom
übrigen Verkehr (auch Fußgängerverkehr !!) durch wirksame
Mittel getrennt. Hier findet die StVO nur sehr begrenzt Anwendung |
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unabhängige Bahnkörper:
sind aufgrund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig.
Dazu gehören auch Bahnübergänge nach § 20 BOStrab, hier
gilt die StVO nicht (nur § 20 StVO). |
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Behinderung |
iist die im Einzelnen festzustellende (Düsseldorf VRS 79, 131)
Beeinträchtigung des zulässigen, beabsichtigten Verhaltens eines
anderen, ohne diesen zu gefährden oder zu schädigen. Dies setzt
voraus, dass der andere Verkehrsteilnehmer zu einem nicht von ihm beabsichtigten
Verkehrsverhalten gezwungen wird. Es recht aus, dass der Andere dadurch
unsicher wird (BayObLG VRS 25, 224). |
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Belästigung |
bedeutet das Zufügen eines körperlichen oder geistigen Unbehagens
(z.B. provozierenden Hupen, blinken; rücksichtsloses Durchfahren
von Pfützen, Störungen der Nachtruhe; nicht dagegen warmlaufenlassen
des Motors, hier geht § 30 (1) StVO dagegen vor). Notwendig ist eine
objektive, nicht jedoch die bloße subjektiv empfundene Belästigung
(z.B. bei Überempfindlichkeit). Folglich sind nur solche Behinderungen
oder Belästigungen verboten, die nach dem konkreten Umständen
bzw. der Systematik der StVO vermeidbar sind |
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Beschleunigungsstreifen
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Fahrstreifen, die durch Erweiterung der Fahrbahn in Fahrtrichtung rechts
hinter einer Anschlussstelle gebildet werden und durch eine ,breite Leitlinie‘
von der übrigen, der ,durchgehenden Fahrbahn‘ deutlich abgetrennt
sind. Auf ihnen ist das Rechtsüberholen des Verkehrs, der sich auf
der durchgehenden Fahrbahn befindet, erlaubt und das sogar dann, wenn
auf den Fahrstreifen des durchgehenden Verkehrs ein Überholverbot
besteht (OLG Düsseldorf DAR 81, 19).
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Halten ist auf Beschleunigungsstreifen
der Autobahn grundsätzlich verboten. Das gilt auch, wenn der Fahrzeugführer
die Orientierung verloren hat und sich mit dem Navigationssystem beschäftigt
(OLG Frankfurt 7 U 14/00). |
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Bewohner |
Nach Änderung der StVO wurde der Begriff
Anwohner durch den Begriff Bewohner ersetzt. Damit wird für Parkregelungen
zugunsten von Bewohnern definierbarer Gebiete ein eindeutiger Begriff
verwendet. |
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Einsatzfahrzeuge
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ist rechtlich nicht definiert, im allgemeinen Sprachgebrauch Fahrzeuge
des Rettungsdienstes und der Polizei; aber auch die Auslegung im Sinne
Einsatzfahrzeuge für private Havarie und Störungsdienstfahrzeuge
ist möglich. Warum sollen dann private Fahrzeuge, welche zum (dienstlichen)
Einsatz vorgehalten werden, nicht auch Einsatzfahrzeuge sein? |
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Engstelle |
im Sinne des § 12 Abs. 1 StVO ist gegeben, wenn durch bauliche
Einengungen eine Restbreite von unter 3 m der verbleibenden Fahrbahn besteht.
(VG München NVZ 91, 88). Die tatsächliche Fahrzeugbreite des
behinderten Fahrzeuges ist unerheblich (BGH VersR 66, 365). Dabei wird
davon ausgegangen, dass Regelfahrzeuge (2,50 m zuzüglich Sicherheitsabstand
2 x 0,25 m) die entstandene Engstelle problemlos befahren können.
Engstellen nach § 12 Abs. 1 StVO sind Stellen, an welchem durch parkende
Fahrzeuge die erforderliche Restfahrbahnbreite nicht gehalten wird. Die
im Bußgeldkatalog angegebene Mindestbreite von 2,60 m soll eine
Durchfahrt für größere Fahrzeuge gewährleisten. Eine
Änderung dieses Maßes im Bußgeldkatalog wird derzeit
im Rahmen der Änderung des Kataloges angestrebt.
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Keine Engstelle im Sinne §
12 Abs. 1 StVO entsteht, wenn durch Fahrbahnmarkierung die zur Verfügung
stehende Fahrbahnbreite eingeschränkt ist. Hier ist nach § 41
Abs. 3 StVO eine Restfahrstreifenbreite von min. 3 Meter vorgeschrieben
(TBNR 112343). |
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Fahrbahn |
der für den Fahrverkehr bestimmte Teil der Straße (vergl.
§ 2 StVO) (siehe auch öffentlicher Verkehrsraum) |
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Fahrstreifen |
der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten
Fahren benötigt (vergl. § 7 StVO), eine Markierung ist nicht
erforderlich (siehe auch öffentlicher Verkehrsraum). Fährt ein
Fahrzeugführer an einer Fahrzeugkolonne vorbei, welche sich im linken
Fahrstreifen gebildet hat, muss er nicht mit plötzlich wechselnden
Fahrzeugen rechnen. Wer den Fahrstreifen wechselt, hat besondere Vorsicht
zu zeigen (OLG Hamm 6 U 79/99). |
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Fahrzeugführer
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iist, wer ein Fahrzeug "unter bestimmungsgemäßer Anwendung
seiner Antriebskraft unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung
setzt und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während
der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens
zum Teil leitet" (BGHSt 35,390). Dabei ist Führen die zielgerichtete
Tätigkeit, die eine entsprechende Fähigkeit voraussetzt und
nur mit Willen begangen werden kann (BayObLG VRS 39, 206). Ein zweijähriges
Kind, welches absichtlich die Handbremse löst und dadurch das Fahrzeug
in Bewegung setzt, kann kein Fahrzeugführer sein. Hier fehlen die
entsprechenden Voraussetzungen. |
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Gefahr im Verzug
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bedeutet die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit (OVG Münster
MDR 74, 170) des sofortigen Einschreitens. Die Mittel beim polizeilichen
Einschreiten müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen. Im Übrigen ist die Wahl der Mittel frei. Betrunkene
Kraftfahrer dürfen nötigenfalls gewaltsam am Weiterfahren gehindert
(BGH VRS 39, 184), oder falsch geparkte Fahrzeuge auf Kosten des Halters
abgeschleppt werden (OLG Münster DAR 73, 334). Maßnahmen, die
die Polizei bei GiV angeordnet hat sind von den Verkehrsteilnehmer auch
zu beachten, wenn für sie keine erkennbare Gefahr mehr besteht (OLG
Stuttgart VRS 60, 464). |
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Gefährdung |
bedeutet das Herbeiführen einer Verkehrslage, die eine Schädigung
wahrscheinlich macht, also bereits eine konkrete Gefahr für Leben,
Gesundheit und Sachwerte enthält. Sie liegt auch dann vor, wenn der
Schaden letztendlich durch das Verhalten eines Anderen verhindert worden
ist (BGH VRS 68, 116). Eine Gefährdung des Täters selbst oder
seines Fahrzeuges reicht nicht aus. Der Begriff Gefährdung im §
315 c StGB ist mit dem des § 1 StVO identisch. Die Beurteilung richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGHSt 22, 346). |
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Gegenstände |
Gegenstände i.S. der Vorschrift, die weit auszulegen ist (OLG Koblenz
VRS 72, 128), sind nur verkehrsfremde Sachen, nicht also Verkehrsmittel,
insbesondere Fahrzeuge, die am Verkehr teilnehmen, oder Verkehrszeichen
bzw. -einrichtungen. Ist aber das Fahrzeug nicht berechtigt, am Verkehr
teilzunehmen (z.B. stillgelegt: Zweibrücken VRS 72, 130), nicht betriebsbereit
oder zu verkehrsfremden Zwecken, z.B. zum Zeigen von Reklameflächen
unter Überschreitung des Gemeingebrauchs abgestellt, ist es i.d.R.
als "Gegenstand" zu behandeln (OLG Karlsruhe VRS 59, 153; OLG
Koblenz VRS 65, 472; KG Berlin VRS 45, 73), kein Parken (OLG Hamm VRS
59, 298; zum abgestellten SchrottFz, OLG Düsseldorf VD 88, 265).
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Verkehrsfremde Gegenstände-
daher nur nach § 32, nicht nach § 1 zu beurteilen – sind auch
solche Sachen, die von einem Fz abgeladen und auf der Straße belassen
worden sind, z.B. auf der Straße abgeladenes Baumaterial (BGH (Z)
VRS 20, 337). Auch Gegenstände, die nicht unmittelbar auf der Straße
liegen, sondern nur in den Luftraum über ihr hineinragen, z.B. ein
in den Straßenraum hineinragender Schaukasten oder Warenautomat, ein
in den Straßenraum hineinragender Arm eines Kranes oder ein Förderband,
ein tiefer als 4 m hoch gespanntes Kabel, fallen unter § 32 (OLG Hamm
VRS 17, 309). |
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Gehbahn |
der für den Fußgänger bestimmte Teil der Straße
(vergl. § 25 StVO). Eine bauliche Abgrenzung zur Fahrbahn ist nicht
zwingend vorgeschrieben, der optische Eindruck ist entscheidend (z. B.
durch Markierung, Pflasterschnur, Leitpfosten u.ä.). (siehe auch
öffentlicher Verkehrsraum) |
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Halten |
ist die gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage
oder eine Anordnung veranlasst ist (VwVStVO zu § 12 (1)). |
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Kraftfahrzeuge
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im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sind Landfahrzeuge, die durch
Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§
1 StVG) |
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Lichtzeichen |
sind Farbzeichen mit der Farbfolge GrünGelbRotRot/Gelb. Eine Farbfolge
von GelbRot allein ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Amtlich berechnet werden Lichtsignalanlagen nach der RiLSA.
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Wer auf einer Fahrbahn mit mehreren
durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeile markierten
Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht
freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren
der Haltlinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger
wechselt, begeht jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß und nicht nur
eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, wenn er den
Fahrstreifenwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichtes
beabsichtigt hatte. Der Senat neigt aber zu der Auffassung, dass es in derartigen
Fällen nicht darauf ankommt, ob der Entschluss zum Fahrstreifenwechsel
vor oder erst nach Passieren der Haltlinie gefasst wurde (BayObLG VM 2000,
85). |
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Ebenso handelt ordnungswidrig
(Rotlichtverstoß), wer auf einem markierten Fahrstreifen, für
welchen Rot gezeigt wird, in die Kreuzung einfährt, auch wenn er dann
in die Richtung weiterfährt, für welche Grün gezeigt wird
(OLG Zweibrücken VM 48) |
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Besondere Lichtzeichen (§
37 (2) Nr. 4 StVO) sind die in der BOStrab Anlage 4 dargestellten Fahrsignale.
Diese dürfen nur für Straßenbahnen gezeigt werden und sind
für diese verbindlich. Sonderlichtzeichen dürfen Linienbussen
nur gezeigt werden, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen
Verkehrsraum befahren. Das sind in der Regel Busspuren oder baulich abgegrenzte
Straßenteile. Dürfen diesen freigehaltenen Verkehrsraum auch
Taxen benutzen (durch Zusatzzeichen zugelassen), sind die Zeichen auch für
diese verbindlich (ausführlich Kaube in VD 2000, 125). |
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Steht eine Lichtzeichenanlage minutenlang
auf Rot darf vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs in die Kreuzung
eingefahren werden (Köln VRS 59, 454; Hamm NStZ 1999, 518). |
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Lieferverkehr |
st der geschäftsmäßige Transport mit Fahrzeugen, nicht
aber private Fahrten, wie Wäschepaket in Reinigung o.ä. (KG
Berlin VRS 62,65) und nicht auf Umwegen (BayObLG NZV 91, 164) |
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Liegerad |
ist begrifflich ein Fahrrad i.S.d. StVO, für das uneingeschränkt
die Radwegebenutzungspflicht gilt. (Bestätigung der Rspr. des VGH
Baden-Württemberg, VerkMitt 2001 Nr. 16) BVerwG, Beschl. v. 31.5.2001,
3 B 183.00
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Freilich definiert § 2 StVO
den Begriff "Fahrrad" nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
steht aber außer Zweifel, dass das Liegerad begrifflich zu den Fahrrädern
zählt. So definiert die BrockhausEnzyklopädie (20. Aufl. Band
7) das Fahrrad als zweirädriges einspuriges Fahrzeug, das mit Muskelkraft
durch Tretkurbel angetrieben wird. Darüber hinaus gibt die StVO durch
die Verwendung des Begriffs "Radfahrer" in § 2 Abs. 4 StVO
zu erkennen, dass Fahrräder zu den Fahrzeugen i.S.d. § 2 Abs.
1 StVO zu rechnen sind. Weil aus der Definition des Kfz in § 1 Abs.
2 StVG (Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise
gebunden zu sein) folgt, dass ein Fahrrad ein Fahrzeug ist, das nicht durch
Maschinenkraft bewegt wird, lässt sich Systematisch ableiten, dass
es die spezielle Antriebsart ist, die das Fahrrad kennzeichnet und die es
von anderen Fahrzeugen abhebt, nämlich der Einsatz der menschlichen
Muskelkraft. |
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Linienverkehr |
nach § 42 und 43 PBefG eine regelmäßige Verkehrsverbindung
zur Personenbeförderung zwischen Ausgangs und Endpunkt, setzt keine
Haltestellen voraus (§ 42 PBefG), Sonderformen (auch unter Ausschluss
anderer Fahrgäste) sind Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten
sowie Fahrten von Theaterbesuchern (§ 43 PBefG),
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Auch der Verkehr mit gekennzeichneten
Fahrzeugen des Schüler oder Behindertenverkehrs (VwVStVO zu Z 245)
gehört verkehrsrechtlich dazu. |
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mäßige Geschwindigkeit
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an einem Fußgängerüberweg (§26 StVO) liegt vor,
wenn der Fußgänger nicht befürchten kann, sein Recht auf
ungehindertes Überschreiten der Fahrbahn werde missachtet. Mäßig
ist beispielsweise die Geschwindigkeit eines Lastzuges, wenn sie ca. 30
m vor einem Fußgängerüberweg zwischen 20 und 30 km/h beträgt
(OLG Hamm).
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Demnach ist mäßige
Geschwindigkeit für Wartepflichtige nach § 8 (2) StVO die Geschwindigkeit,
bei welcher der Vorfahrtsberechtigte nicht der Annahme ist, die Vorfahrt
werde missachtet. Hier ist es dem Vorfahrtsberechtigtem jedoch zuzumuten,
wenigstens den Fuß vom Gaspedal zu nehmen. Ist nach OLG Köln
(VRS 65, 68) jedoch unfallverhütendes Verhalten notwendig (starkes
Bremsen, Ausweichen), liegt eine Vorfahrtsverletzung vor. |
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öffentlicher Verkehrsraum
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ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn,
Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten
Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des
Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden,
so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig
geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden
Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht
oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam
(Art. 31 GG).
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Öffentlicher Verkehr findet
nicht statt, wenn z.B. wegen Bauarbeiten durch Absperrschranken oder ähnliche
wirksame Mittel alle Verkehrsarten (auch Fußgänger- oder Radverkehr)
ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von
Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte
Privatfläche u.s.w.) oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten
ausschließt (z.B. durch Rasen eingedeckter besonderer Bahnkörper
(siehe Bahnkörper) der Strab). |
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Somit verstößt ein Fahrzeugführer,
welcher auf einer straßenrechtlich nicht gewidmeten Grünfläche
parkt, nicht gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Ist diese
Grünfläche Bestandteil einer gewidmeten Fläche, ist ein Verstoß
gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben und nach der
StVO ordnungswidrig. |
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Parken |
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält,
der parkt (Ausnahmen zum Be oder Endladen, Ein oder Aussteigen nur bei
Z 286, Z 314 und Z 325 !!) |
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Poller |
Zur Fahrbahnverengung aufgestellte Poller müssen deutlich gekennzeichnet
werden !!! (OLG Nürnberg NZV 1990, 433). Sie gelten verkehrsrechtlich
als Hindernisse nach § 32 StVO. |
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Radbahn |
für den Radverkehr bestimmte Teil der Straße, kann mit Z
231, 240, 241 beschildert sein (Benutzungspflicht) oder nicht (Benutzung
freigestellt). Der optische Eindruck ist entscheidend. |
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Schneeglätte |
mit einer Rundfunkdurchsage soll lediglich nochmals an die Gefahrgutfahrer
appelliert werde, dass sie aufgrund der Witterungsverhältnisse ("Schneeglätte"
und "Glatteis") ihre Fahrweise entsprechend einstellen und wenn
nötig den nächstgeeigneten Parkplatz aufsuchen. Insofern sind
die Rundfunkdurchsagen irreführend, wenn sie auf die gesetzliche
Pflicht, einen Parkplatz aufzusuchen, hinweisen. Durch den § 2 Abs.
3a wird den Gefahrgutfahrern eben keine exakte Handlungsweise vorgeschrieben.
Der Fahrer hat vielmehr die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen zu
entscheiden, ob jetzt für ihn die unbestimmten Rechtsbegriffe "Schneeglätte"
oder "Glatteis" vorliegen. Das BayObLG hat entschieden, dass
Schneematsch keine Schneeglätte i.S.d. § 2 Abs. 3a darstellt
(v. 24.7.1989-2Ob OWi 158/89-, NZV 1989,433). |
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Schrittgeschwindigkeit
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ist in der StVO nicht näher definiert. Sportliche Geher erreichen
durchschnittlich 15 km/h, ein normaler Fußgänger bewegt sich
mit 4 bis 7 km/h vorwärts. Nach neuester Rechtsprechung wird Schrittgeschwindigkeit
als eine Geschwindigkeit verstanden, die deutlich unter 20 km/h liegt.
Letztlich bleibt aber die konkrete Verkehrssituation ausschlaggebend.
Es ist so langsam zu fahren, dass eine Behinderung oder gar Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. |
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Schwerbehinderte
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Die Schwerbehinderteneigenschaft wird Kraft Gesetzes (SGB IX)
erworben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die außergewöhnliche Gehbehinderung wird
gem. SGB IX
vom Versorgungsamt oder gem. § 46 Abs. 1 StVO von der Straßenverkehrsbehörde
festgestellt. Diese Genehmigung ist jedoch nicht Voraussetzung, um Parkvergünstigungen
in Anspruch zu nehmen, da der Schwerbehinderte auch ohne amtliche Feststellung
Anspruch auf Vergünstigungen und Rechte hat. Aufgrund dieser Rechtsansicht
kann nur im Veraltungsrechtsverfahren im Nachhinein geklärt werden,
ob Benutzer dieser Parkplätze ohne Auslegung einer Parkkarte für
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder
Blinde ordnungswidrig handeln oder nicht.
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So dürfen gekennzeichnete
Parkplätze für Schwerbehinderte auch von anderen Personen genutzt
werden, wenn diese außergewöhnlich Gehbehinderte oder Blinde
befördern, oder von dieser Stelle befördern wollen. Der Fahrer
handelt dann im Interesse des Behinderten (BayObLG NJW 86, 795). |
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Seitenstreifen |
gehören nicht zur Fahrbahn, sind nicht in die Breite einzurechnen
(BGH VRS 4, 178) und können eine ungenügende Tragfähigkeit
haben (OLG Hamm VRS 33, 364) (siehe auch öffentlicher Verkehrsraum).
Ein durch Z 283 mit Zusatzzeichen 1052-37 (auch auf dem Seitenstreifen)
angeordnetes Haltverbot bezieht sich nicht auf eine 2 m neben der Fahrbahn
hinter einer Baumreihe befindlichen Freifläche (Thüringen VM
98, 46). Seitenstreifen liegen neben der Fahrbahn. |
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Sonderrechte
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Verkehrliche Sonderrechte nach § 35 StVO und "Wegerechte"
nach § 38 StVO sind in ihrer Auswirkung nicht deckungsgleich.
Paragrapg 35 gewährt den dort genannten Hoheitsträgern,
unabhängig von einer Fahrzeugbenutzung, Befreiung von
Verhaltensnormen der StVO, ohne den übrigen Verkehrsteilnehmern
Pflichten aufzuerlegen. Solche Pflichten können sich nur aus dem
Weisungsrecht nach § 36 ergeben. Der Begriff "Wegerechte"
folgt aus der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 S.2, freie Bahn zu schaffen
und den Weg freizugeben. Den Wegerechtsfahrzeugen (d.h. den gemäß
§§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO mit blauem Blinklicht und Martinshorn
ausgerüsteten KFZ) steht hingegen eine Abweichung von Normen der
StVO nur dann zu, wenn sie zum Kreis der in § 35 StVO genannten
Hoheitsträgern gehören. § 35 StVO befreit beispielsweise
die Polizei bei Notwendigkeit von den Vorschriften der StVO, soweit dies
zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend notwendig ist. Im Falle
eines Verkehrsunfalls bei berechtigter Inanspruchnahme des § 35 können
demnach die Vorschriften der StVO als Rechtsverstoß kaum herangezogen
werden, da es dann bereits an den Tatbestandsmerkmalen, z.B. einer Vorfahrtsverletzung,
mangelt (BGH VRS 48, 260). Selbst ein Polizeibeamter, der sich nicht im
"Dienst" befindet kann Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn
er beispielsweise einen erkannten Verbrecher in seinem Privatwagen verfolgt
(OLG Hamm VRS 20, 378) Die Wahrnahme von Sonderrechten setzt die Nutzung
von Blaulicht und Einsatzhorn nicht voraus (siehe auch hoheitliche Aufgaben),
muss aber unter gebührender (verhältnismäßiger) Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Anderseits müssen
mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstete KFZ ohne Sonderrechte
(z.B. Einsatzfahrzeuge der Gaswerke, der Bahn usw.) auch im Einsatz grundsätzlich
alle Verkehrsvorschriften beachten; allerdings gelten hier die Regeln
des Notstandsrechts nach § 16 OWiG und die vom BGH entwickelten
Rechtsgrundsätze (VRS 48, 260). (siehe auch Wegerechte) |
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Bereits bei der Anfahrt zum Einsatz stehen
den Angehörigen der FFW mit ihrem Privatfahrzeug Sonderrechte nach
§ 35 StVO zu. So sind maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitungen
ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft (Stuttgart, DAR
02, 366). |
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Straße |
ist der Oberbegriff für alle Verkehrsanlagen, die dem Verkehr dienen.
Dazu gehören auch Wege und Plätze, der Luftraum und das Straßenzubehör
(Beleuchtung, Verkehrszeichen, Trenn und Seitenstreifen mit Bepflanzung)
vergl. § 1 FStrG bzw. StrG der Länder. (siehe auch öffentlicher
Verkehrsraum). Eine Straße kann somit eine oder mehrere Fahrbahnen
(auch mit mehreren Fahrstreifen pro Fahrbahn), Geh, Radbahnen Seitenstreifen
und/oder Grünstreifen haben. |
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Straßenbahn /Schienenbahn
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Sie sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes
(siehe Kraftfahrzeuge). Schienenbahnen verkehren auf Bahnkörpern,
(siehe Bahnkörper) |
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Überholen |
im Sinne § 5 StVO ist ein Vorbeifahren an einem anderen sich in
derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug.
Ein Fahrzeug hält auch dann verkehrsbedingt, wenn der Fahrer aus
Gefälligkeit einem anderen die Vorfahrt einräumt oder einen
Fußgänger die Fahrbahn überqueren lässt (OLG Köln
VM 99, 76). Der Überholvorgang beginnt mit dem Wechsel des Fahrstreifens
und endet mit dem Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug. Die
erforderlichen Sicherheitsabstände sind dabei immer einzuhalten.
Auf mehrstreifigen Fahrbahnen wird überholt, wenn in einem Fahrstreifen
an Fahrzeugen im anderen Fahrstreifen vorbeigefahren wird. Dann ist der
Überholvorgang beendet, wenn der Fahrstreifen gefahrlos gewechselt
werden kann. Selbst wer neben Fahrzeugen, welche vor einer Rot zeigenden
Lichtzeichenanlage halten, im zweiten Fahrstreifen anhält und nach
Umschalten der LZA schneller anfährt als der Andere und ihn dabei
hinter sich lässt, der überholt.
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Ordnungswidrig ist, wenn ein Fahrzeugführer
an einem anderen Fahrzeug vorbeifährt. Das Nebeneinanderfahren ist
somit kein Überholen im Sinne des § 5 StVO. |
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Verkehrszeichen
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sind nur die im amtlichen Verkehrszeichenkatalog durch den Bundesminister
für Verkehr zugelassenen Gefahr, Vorschrift, Richt und Zusatzzeichen.
Auch Verkehrseinrichtungen und Lichtzeichenanlagen zählen dazu. Eigenentwicklungen,
sogenannte "Phantasiezeichen" sind regelmäßig nichtig
und daher unbeachtlich (BayObLG VRS 40, 379). Das gilt auch für grobe
Abweichungen in der Größe (bei Z 205 nur zwei Drittel der vorgeschriebenen
Schenkellänge,( OLG Düsseldorf VM 66, 29) oder in der Farbgestaltung.
Geringe Abweichungen vom amtlichen Muster sind ohne Bedeutung und daher
zu beachten (KG Berlin VRS 12, 128). Das gilt auch für Zusatzzeichen,
wobei hier Variantenabeichungen gesetzlich geregelt sind. |
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Verkehrsspiegel
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Ein Verkehrsspiegel ist kein Verkehrszeichen. Er soll dem Wartepflichtigen
das Hineintasten in eine Kreuzung oder einen Einmündungsbereich erleichtern,
befreit ihn jedoch nicht davon, sich unmittelbar vor der Einfahrt in die
Vorfahrtsstraße über die Verkehrslage zu orientieren (OLG Karlsruhe
VRS 1980, 1172). Maßnahmen gegen Beschlagen oder Vereisung der Spiegel
sind nicht vorgeschrieben (OLG Frankfurt NZV 1989, 191). |
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Verkehrserschwerung
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Erschwert ist der Verkehr schon beim Wegfall von Parkraum (OLG Düsseldorf
VM 1975, Nr. 90). Wer ein abgemeldetes, nicht zugelassenes oder nicht
betriebsbereites Kraftfahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz stehen
lässt, behindert oder erschwert den Verkehr (OLG Karlsruhe VRS 59,
153; ähnlich OLG Düsseldorf VM 1988, 55). |
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Verkehrsteilnehmer
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ist ein Jeder, der aktiv am Verkehrsgeschehen teilnimmt (Fußgänger,
Radfahrer, Fahrzeugführer, Bauarbeiter im öffentlichen Verkehrsraum).
Die Verkehrsteilnahme beginnt mit dem räumlichen Betreten des öffentlichen
Verkehrsraumes und endet mit dessen Verlassen. Passive Verkehrsteilnehmer
(Fahrgäste im Fahrzeug) unterliegen nicht den Vorschriften der StVO
(OLG Nürnberg VRS 90, 268). |
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Verzögerungsstreifen
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Gegenstück zum Beschleunigungsstreifen (s. o.) vor einer Anschlussstelle.
Auf ihnen ist, anders als auf den Beschleunigungsstreifen das Rechtsüberholen
nicht erlaubt. |
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Wegerechte
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Nach § 38 StVO dürfen Wegerechte nur in Anspruch genommen
werden, wenn Blaulicht und Einsatzhorn eingeschalten ist um Menschenleben
oder ihre Gesundheit zu retten, bedeutende Sachwerte zu schützen
oder flüchtige Personen zu verfolgen. In diesem Fall erfolgt die
Nutzung von Wegerechten meist gleichzeitig mit der Wahrnahme von Sonderrechten
nach § 35 StVO. Bei Erkennen von Fahrzeugen mit Inanspruchnahme von
Wegerechten haben alle anderen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu
schaffen.
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Blaues Blinklicht allein oder gelbes
Blinklicht dient nur der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Gefahrenstellen.
(siehe auch Sonderrechte) |
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Wenden |
ist die gezielte Lenkbewegung (OLG Köln VRS 59, 380), durch die
das Fahrzeug auf baulich einheitlicher Straße in die der bisherigen
entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird (BayObLG VRS 67, 142). Auf
Straßen, die durch Mittelstreifen getrennte Fahrbahnen aufweisen
wird gewendet, wenn der Mittelstreifen so schmal ist, dass er in einem
Bogen umfahren werden kann (KG Berlin VM 81, 67). Dagegen liegt zweimaliges
Linksabbiegen vor, wenn zwischen den beiden Fahrbahnen ein Stück
geradeaus gefahren werden muss (OLG Karlsruhe VRS 60, 143). |
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Werktag |
Nur der Sonntag oder gesetzliche Feiertage sind keine Werktage. Somit
ist der Samstag auch nach heutigem Sprachgebrauch noch ein "Werktag"
(OLG Hamm VM 2001, 91) |
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Wohngebiet |
sind allgemeine oder reine Wohngebiete, die die nach § 4 Baunutzungsverordnung
festgeschriebenen Merkmale aufweisen. Dies sind regelmäßig
Gebiete, wo ausschließlich Wohnhäuser errichtet worden sind.
Sind Stallungen, Handwerks oder Industriebetriebe vorhanden, kann nicht
von allgemeinen, erst recht nicht von reinen Wohngebieten gesprochen werden
(BayObLG bei Müller § 12, 3a). In reinen Wohngebieten ist jeglicher
Handel oder Gewerbe unzulässig. Eine Ausweisung im Bebauungsplan
ist nicht zwingend vorgeschrieben (OLG Hamm). |
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Zufahrt |
ist eine für den Fahrverkehr bestimmte Verbindung zu einem Grundstück
oder einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Grundstücksfläche
(u.a. Parkplatz). Ob es sich vorfahrtsrechtlich (§ 10 StVO) um eine
Zufahrt oder eine Straße handelt, kann nur anhand des optischen
Gesamteindruckes (BGH VersR 77, 58) oder der Kenntnis durch deren Benutzer
ermittelt werden (z.B. Besucher eines Grundstückes mit langer Zufahrt).
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Zufahrten müssen als solche
deutlich erkennbar sein, abgesenkte Bordsteine sind nicht erforderlich (BGH
VRS 53,302). Das Parkverbot nach § 12 StVO ("vor" oder "gegenüber";
nicht "in") dient nur dem Berechtigten (BayObLG VRS 49, 149).
Dieser, oder ein Anderer kann mit Zustimmung/Duldung des Berechtigten (BayObLG
DAR 92, 270) hier parken. |
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Wer gegenüber eine Zufahrt parkt muss
einschätzen, ob der Ausfahrende ohne größere Probleme aus
der Ausfahrt herausfahren kann. Ist dies nicht möglich, kann der dann
ordnungswidrig parkende Kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dem Ausfahrenden
ist jedoch mehrmaliges rangieren zuzumuten (OVG Koblenz DAR 99, 8). |
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Wer aus einem Grundstück ausfährt
muss den anderen Verkehrsteilnehmern den Vorrang gewähren, auch wenn
diese die zulässige Geschwindigkeit überschreiten. Diese Geschwindigkeit
rechtfertigt nur eine teilweise Mithaftung (LG Itzehoe 6 O 206/00). |
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Zugang |
dient wie die Zufahrt zur Grundstückserschließung, ist jedoch
dem Fußgängerverkehr vorbehalten. |
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