§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen
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(1)
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Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. |
(2)
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Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden. |
(3)
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Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. |
(4)
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Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. |
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