... StVO ...
§ 51 Besondere Kostenregelung
Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.
Impressum
|
Sitemap
|
Gästebuch
© 2013 Kaube-Verkehrsfachseminare, Dresden
Auswahl unserer zahlreichen Seminarangebote zum Themenbereich des Verkehrsrechts -
Hier klicken
Partner im Web:
verkehrsportal.de
,
bussgeldrechner.de
,
strafzettel.de
+++
Fehler / Verbesserungsvorschläge bitte melden an
Webmaster