Zusammensetzen von Verkehrsräumen unter Einbeziehung von Sicherheitsräumen

 

Werden die einzelnen Verkehrsräume zusammengesetzt, sind obere und seitliche Sicherheitsräume hinzuzufügen. Dadurch ergibt sich ein lichter Raum, der von festen Hindernissen freizuhalten ist.
Der obere Sicherheitsraum beträgt für den Kraftfahrzeugverkehr 0,30 m. Ausgehend von einer zulässigen Fahrzeughöhe von 4,00 m und einem oberen Bewegungsspielraum von 0,20 m ergibt sich somit ein oberer lichter Raum von 4,50 m.
Über Geh- und Radwegen beträgt der obere Sicherheitsraum 0,25 m. Damit ergibt sich nach der Grundhöhe von 2,00 m für Fußgänger und Radfahrer, zuzüglich einem Bewegungsspielraum nach oben von 0,25 m eine Höhe des lichten Raumes von 2,50 m. Anders als beim Kraftfahrzeugverkehr dürfen jedoch Verkehrszeichen bis zu einer Höhe von 2,25 m in den oberen lichten Raum hineinragen.
Die Breite des seitlichen Sicherheitsraum ist von der Verkehrsart und der Verkehrsgeschwindigkeit abhängig.
 
Entsprechend den Verkehrsarten und Verkehrsgeschwindigkeiten sieht die RAS-Q folgende seitliche Sicherheitsräume vor. Die Maßangabe erfolgt in Meter. Weitergehende Bestimmungen sind der RAS-Q zu entnehmen.
seitlicher
 
Verkehrsart
Sicherheitsraum
Bemerkungen
 
 
Fußgängerverkehr
0
Fußgänger erhalten keinen seitlichen Sicherheitsraum
Radverkehr
0,25
Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen in den Sicherheitsraum hineinragen.
Kraftfahrzeugverkehr
 
> 70 km/h
1,25
Hochborde bis 0,20 m Höhe dürfen in den Sicherheitsraum hineinragen, neben Seitenstreifen und bei Hochborden kann der Sicherheitsraum um 0,25 m unterschritten werden, Pfosten von Verkehrszeichen dürfen so gestellt werden, dass die Mittelachse am Sicherheitsraum abschliesst (beachte aber mind. 0,30 m Abstand Verkehrszeichen vom Verkehrsraum nach Verwaltungsvorschrift zur StVO)
=< 70 km/h
1,00
=< 50 km/h
0,75
Liegen Gehwege unmittelbar neben der Fahrbahn durch Hochbord getrennt, ist der Sicherheitsraum für den Fahrverkehr zum Verkehrsraum des Fußgängerverkehrs hinzuzurechnen. Damit sind Gehbahnen bei Fahrgeschwindigkeiten von kleiner/gleich 50 km/h mindestens 2,00 m, bei Fahrgeschwindigkeiten über 50 km/h mindestens 2,25 m. Nur Abseits von anderen Verkehrsflächen kann die Mindestbreite von 1,50 m angewendet werden.
Einstreifige Radwege sind mindestens 1,00 m, zweistreifige mindestens 2,00 m, bei beengten Verhältnissen 1,60 m breit. Auch hier gilt: Liegen die Radwege unmittelbar neben der Fahrbahn, ist der größere Sicherheitsabstand des Kraftfahrzeugverkehrs maßgebend. Hier sollte ein Sicherheitsraum zwischen dem Verkehrsraum von Rad- und KFZ-Verkehr von 0,75 m vorhanden sein.
Sicherheitsräume dürfen sich überschneiden und bis an den Verkehrsraum des nebenliegenden Verkehrs ragen.
 
 
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