Gefahrzeichen
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  allgemeines zu Gefahrzeichen  
       
       
Gefahrzeichen
StVO zu Gefahrzeichen
§ 40 Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie
     
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzzeichen wie
     
  kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.


VwV-StVO Zu § 40 Gefahrzeichen
Zu § 40 Gefahrzeichen
1 I.  Gefahrzeichen sind nach Maßgabe des § 45 Absatz 9 Satz 4 anzuordnen. Nur wenn sie als Warnung oder Aufforderung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreichen, sollte stattdessen oder bei unabweisbarem Bedarf ergänzend mit Vorschriftzeichen (insbesondere Zeichen 274, 276) auf eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt werden ; vgl. hierzu I zu den Zeichen 274, 276 und 277.
2 II.  Die Angabe der Entfernung zur Gefahrstelle oder der Länge der Gefahrstrecke durch andere als die in Absatz 2 und 4 bezeichneten Zusatzzeichen ist unzulässig.
         

Urteile/Meinungen
Der Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass auf nicht erkennbare Gefahrenstellen durch Warnzeichen hingewiesen wird (BGH VRS 18,268). Die Kommunen haben daher die Verkehrssicherungspflicht, durch geeignete Maßnahmen auf Gefahrenstellen hinzuweisen, ansonsten trifft sie Mithaftung (OLG Nürnberg DAR 96, 59). Wer Gefahrzeichen nicht beachtet, kann wegen Vernachlässigung der Sorgfaltpflicht (erhöhte Aufmerksamkeit, geringere Geschwindigkeit) mit höherer Geldbuße belegt werden (OLG Düsseldorf VRS 60,265).
 
 

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