Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht, dass Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo-30-Zonen in der Regel nicht erforderlich (vgl. Nummer XI zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
2
II.
Vgl. auch zu § 31; Randnummer 1.
Urteile/Meinungen zu Zeichen
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Das Zeichen verlangt vom Fahrzeugführer jedenfalls
tagsüber so zu fahren, dass er plötzlich auftauchende
Kinder nicht gefährdet. Eine Schrecksekunde wird bei Vorhandensein
des Warnzeichens nicht zugebilligt (BGH VRS 33,350)
Sind in einer Tempo-30 Zone zusätzlich
Warnzeichen "Kinder" oder Schulweg" angebracht, muss
die Geschwindigkeit deutlich unter 30 km/h bleiben. Besonders bei
schmalen Straßen und bei relevanten Uhrzeiten ist verstärkt
mit Kindern zu rechnen (OLG Düsseldorf 1 U 213/99).