Ge- oder Verbot |
1. |
Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). |
2. |
Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. |
3. |
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. |
4. |
§ 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. |