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    Zeichen 237 Radweg
       

StVO zu den Zeichen 237
16 Zeichen 237

Radweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

VwV-StVO zu Zeichen 237 Radfahrer
Zu den Zeichen 237, 240 und 241 Radweg, gemeinsamer und getrennter Geh- und Radweg
1 I. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.
2 II. Zur Radverkehrsführung vgl. zu § 9 Absatz 2, Randnummer 3 ff.
3 III. Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Ende" anzuordnen.
4 IV. Die Zeichen können abweichend von Nummer III 3 zu den §§ 39 bis 43; Randnummer 12 ff. bei baulich angelegten Radwegen immer, bei Radfahrstreifen in besonders gelagerten Fällen, in der Größe 1 aufgestellt werden.
 
Zu Zeichen 237 Radweg
1 Zur Radwegebenutzungspflicht und zum Begriff des Radweges vgl. zu § 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 237

Die Benutzungspflicht gilt auch für Rennradfahrer (OLG Düsseldorf NVZ 92, 290). Radwege für zwei Richtungen müssen aus beiden Richtungen mit Z. 237 beschildert werden. Endet ein Radweg, den der Radfahrer über einen abgesenkten Bordstein verlässt, hat der Radfahrer wie an einer Ausfahrt dem anderen Verkehr den Vorrang zu gewähren (OLG Köln 13 U 76/98).


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