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    Zeichen 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs) und 243 (Ende eines Fußgängerbereichs)
       
 

StVO zu den Zeichen 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs) und 243 (Ende eines Fußgängerbereichs)
21 Zeichen 242.1

Beginn einer Fußgängerzone
Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahr- verkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.
22 Zeichen 242.2

Ende einer Fußgängerzone
 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
242.2-40 Beginn/Ende eines Fußgängerbereichs (doppelseitig)
242.2-50 Ende eines Fußgängerbereichs (einseitig)
 

VwV-StVO zu den Zeichen 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs) und 243 (Ende eines Fußgängerbereichs)
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 242

Diese Zone dürfen Fahrzeuge nicht befahren (OLG Koblenz VRS 57, 448). Dadurch, dass ein Zusatzschild zu Z 242 zu bestimmten Zeiten Fahrzeugverkehr im Fußgängerbereich zulässt, wird es Fahrzeugführern nicht gestattet, das Fahrzeug nach der in zugelassener Zeit erfolgten Einfahrt während der Verbotszeit zu parken, um es erst während eines späteren zugelassenen Zeitraums wieder herauszufahren (OLG Oldenburg VRS 79, 219/ DAR 90, 271).

Wenn ein Fahrzeugführer zu einem durch Zusatzschild zugelassenen Zweck (z. B. Lieferverkehr) in einen Fußgängerbereich berechtigt einfährt, verstößt er dennoch gegen § 49 Abs. 3 Nr. 4, wenn er sie anschließend nicht auf dem kürzest möglichen Weg verlässt, sondern eine wesentlich entferntere Ausfahrt wählt (BayObLG VRS 80, 226).

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