Vorschriftzeichen
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    Zeichen 255 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
       

StVO zu den Zeichen 255
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Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.
 
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
27 Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5 t", angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
32 Zeichen 255

Verbot für Krafträder
Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
 

VwV-StVO zu Zeichen 255 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
 
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 255

Das Verkehrsverbot für einzelne Fahrzeugarten oder Grenzen gilt entsprechend Z 250.

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen


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