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Parkplatzmarkierungen kein amtliches Verkehrszeichen |
StVO § 41 Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299 | |||||||||
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VwV-StVO zu Parkflächenmarkierungen | ||||||||||||||||
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Urteile/Meinungen zu Parkflächenmarkierungen |
§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845; BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157; OLG Köln, DAR 1983, 333 f.) |
Auch das Zusatzzeichen "Parken nur innerhalb markierter Flächen" verbietet es nicht rechtswirksam, da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1 StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83;). |
Die Parkflächenmarkierung bezweckt lediglich die raumsparende Ausnutzung des vorhandenen Parkraums und den ungehinderten Zu- und Abgang zu den einzelnen Parkfeldern (OLG Stuttgart VRS 74, 222 f.), regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens. |
Die Vorschrift beinhaltet eine Parkerlaubnis für die markierten Flächen, nicht hingegen ein Parkverbot für angrenzende Bereiche. (OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.05.1994 DAR S. 370). |
Sie regelt raumsparenden und unbehinderten Parkens. Eine Parkeinschränkung außerhalb dieser Zweckbestimmung kann durch sie nicht erreicht werden. (BayObLG, Beschl. v. 16.01.1987 VRS Bd. 75 S. 69) |