Zu § 9 a Kreisverkehr |
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I. |
Die Zeichen 205 und 215 sind
an allen einmündenden Straßen anzuordnen (vgl. zu Zeichen
215). |
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II. |
Der Fahrradverkehr ist entweder
wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen
oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241).
Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt
(Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen
215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren!) vor der Radfahrerfurt
anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn
abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete,
so ist in der Regel für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen. |
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III. |
Zur Anordnung von Fußgängerüberwegen
auf den Zufahrten vgl. R-FGÜ. |
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IV. |
Ein Kreisverkehr darf nur angeordnet
werden, wenn die Mittelinsel von der Kreisfahrbahn baulich abgegrenzt
ist. Dies gilt auch, wenn die Insel wegen des geringen Durchmessers
des Kreisverkehrs von großen Fahrzeugen überfahren werden
muss. |
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V. |
Zeichen 295 als innere Fahrbahnbegrenzung
ist in Form eines Breitstriches auszuführen (vgl. RMS). |
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VI. |
Außerhalb geschlossener
Ortschaften ist der Kreisverkehr mit Vorwegweiser (Zeichen 438) anzukündigen. |