§ 1 Grundregeln
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(1) |
Die Teilnahme am
Straßenverkehr
erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. |
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Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,
dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. |