§ 40 Gefahrzeichen
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(1)
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Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1). |
(2)
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Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie |
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(3)
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Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. |
(4)
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Ein Zusatzzeichen wie |
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kann die Länge der Gefahrstrecke angeben. |
(5) |
Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt. |
(6) |
Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1. |
(7) |
Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2. |