Fahrsteifenbreiten von Kraftfahrzeugen

 

Für jeden Verkehrsteilnehmer stehen bei der Bewegung im öffentlichen Verkehrsraum unterschiedlichen Querschnitte zu. Die Reglemaße sind der RAS-Q zu entnehmen und in den meisten Bundesländern für den Straßenbau verbindlich. Eine Darstellung der einzelnen Verkehrsarten mit den Grundmaßen sind in der EAHV bzw. der EAE enthalten.
 
Bild: Darstellung der Fahrzeuggrundmaße nach EAHV
= Fahrzeuggrundbreite ohne Spiegel (Ausgangsmaße)
= Fahrzeuggrundbreite zuzüglich Bewegungsspielraum
 
Bewegungsspielräume sind von der Verkehrsgeschwindigkeit, von der Verkehrsbelastung und der Verkehrszusammensetzung abhängig. Bei Busverkehr und hohem Anteil ruhenden Verkehr kann zusätzlicher Breitenbedarf entstehen. Entsprechend den Querschnittsgruppen sieht die RAS-Q folgende Fahrstreifenbreiten vor:
Querschnitts-
Straßen-
zulässige
Bewegungs-
Grundfahr-
gruppe
funktion
Geschwindigkeit
spielraum
streifenbreite
A
anbaufreie Straßen außerhalb bebauter Gebiete mit maßgeblicher Verbindungsfunktion
>= 100 km/h
1,25
3,75
B
anbaufreie Straßen im Vorfeld und innerhalb bebauter Gebiete mit maßgeblicher Verbindungsfunktion
60 - 80 km/h
1,00
3,50
C
angebaute Straßen innerhalb bebauter Gebiete mit maßgeblicher Verbindungsfunktion
50 km/h
0,75
3,25
D
angebaute Straßen innerhalb bebauter Gebiete mit maßgeblicher Erschließungsfunktion
50 km/h
0,50
3,00
E
angebaute Straßen innerhalb bebauter Gebiete mit maßgeblicher Aufenthaltsfunktion
<= 30 km/h
0,25
2,75
F
befahrbare Wohnwege
Schrittgeschw.
0
2,50
   
 
Zur Ermittlung der notwendigen Fahrstreifenbreite sind die auftretenden Verkehrsarten (Bemessungsfahrzeuge) festzustellen. Im Regelfall wird dies das Müllfahrzeug oder ein Sattelzug, auf Straßen mit Linienverkehr der Linienbus sein. Nur wenn eine Verkehrsart nicht auftritt, kann das nächst kleinere Bemessungsfahrzeug angenommen werden. In diesem Fall muss mit verkehrsrechtlichen Mitteln auf die eingeschränkte Breite oder Höhe hingewiesen werden.
 
Die EAHV sowie die EAE enthalten Vorschläge über anzuwendende Grundmaße von Verkehrsarten (Bemessungsmaße). Die dargestellten Maßangaben wurden der EAHV für angebaute Straßen innerhalb bebauter Gebiete mit maßgeblicher Verbindungsfunktion entnommen. Sie sind Mindestmaße und an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten nicht anwendbar. Die Maßangaben erfolgen in Metern.
Bemessungs-
Bewegungs-
Fahrzeug-
Fahrzeug-
oberer Bewe-
fahrzeug
spielraum (min.)
länge
höhe
gungsspielraum
Moped
0,60
(2 x 0,25)=0,50 m
1,10
1,80
2,00
0,20
Kraftrad
0,70
(2 x 0,25)=0,50 m
1,20
2,20
2,00
0,20
PKW
1,75
(2 x 0,25)=0,50 m
2,25
4,70
1,50
0,20
Lieferwagen
2,10
(2 x 0,25)=0,50 m
2,60
6,00
2,20
0,20
Müllfahrzeug
2,50
(2 x 0,25)=0,50 m
3,00
9,45
2,50
0,20
Sattel-LKW
2,50
(2 x 0,25)=0,50 m
3,00
18,40
4,00
0,20
Gelenkbus
2,50
(2 x 0,25)=0,50 m
3,00
18,00
4,00
0,20
Lastzug
2,50
(2 x 0,25)=0,50 m
3,00
18,00
4,00
0,20
 
Auf mehrspurigen Fahrbahnen ist ein Gegenverkehrszuschlag von 0,25 m für jeden Fahrstreifen vorzusehen, um ein gefahrloses Begegnen, Überholen oder Nebeneinanderfahren zu ermöglichen.
Zu den angegebenen Verkehrsräumen sind Sicherheitsräume hinzuzufügen.
 
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