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    Zeichen 211Vorgeschriebene Fahrtrichtung
       
 
 
 
   

StVO zu den Zeichen 211 Vorgeschriebene Fahrtrichtung
zu 5 bis 7   Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen.
6 Zeichen 211

Hier rechts
 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
Zeichen 211-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links
Zeichen 211-20 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts

VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung
1 I. In Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen die Pfeilrichtungen dem tatsächlichen Verlauf der Straße, in die der Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepasst werden, wenn dies zur Klarstellung notwendig ist.
2 II. Die Zeichen "Hier rechts" und "Hier links" sind hinter der Stelle anzuordnen, an der abzubiegen ist, die Zeichen "Rechts" und "Links" vor dieser Stelle. Das Zeichen "Geradeaus" und alle Zeichen mit kombinierten Pfeilen müssen vor der Stelle stehen, an der in eine oder mehrere Richtungen nicht abgebogen werden darf.
3 III. In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen nur dann angebracht sein, wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogen zur Unterstützung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden.
4 IV. Vgl. auch Nummer IV zu § 41; Randnummer 4 und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 Buchstabe d zu § 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 7.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 211

Verbietet Weiterfahrt in die nicht freigegebene Fahrtrichtung und steht vor der Abbiegestelle (BayObLG), Z 211 dahinter. Z 209 verbietet nicht in ein Grundstück einzufahren (OLG Frankfurt VRS 46, 63), da es an Kreuzungen und Einmündungen, ausnahmsweise an Grundstücksausfahrten, steht.

An Lichtzeichenanlagen haben die Z 209 bis 214 neben den Lichtzeichen zu stehen (VwV-StVO zu § 37 Rn. 2). Befinden sich Lichtzeichen auf beiden Seiten der Fahrbahn und steht Z 214 (oder 209) nur neben dem rechten Signalgeber, so kann ein links stehender Fahrzeugführer entschuldigt sein, wenn er die rechte Ampel nur unter erschwerten Umständen sehen kann (BayObLG).


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