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    Zeichen 293 Fußgängerüberweg
 

StVO § 26 Fußgängerüberwege
66

Zeichen 293

Fußgängerüberweg

Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.

VwV-StVO zu Zeichen 293 Fußgängerüberweg
Zu Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen
1 Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Randnummer 49 ff.
 
Zu Zeichen 293 Fußgängerüberweg
1 Vgl. zu § 26.
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 293

Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen aufhebt; nicht aber Zeichen 293.
Die Markierung ist das Vorschriftszeichen, Zeichen 350 hat nur hinweisende Charakter. Der Vorrang gilt auch gegenüber Rollstuhlfahrern und radfahrenden Kindern, nicht aber erwachsenen unberechtigten Radfahrern.

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