Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.
VwV-StVO zu Zeichen 293 Fußgängerüberweg
Zu Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen
1
Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Randnummer 49 ff.
Zu Zeichen 293 Fußgängerüberweg
1
Vgl. zu § 26.
Urteile/Meinungen zu Zeichen
293
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen)
und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt
werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen
aufhebt; nicht aber Zeichen 293.
Die Markierung ist das Vorschriftszeichen,
Zeichen 350 hat nur hinweisende Charakter. Der Vorrang gilt auch
gegenüber Rollstuhlfahrern und radfahrenden Kindern, nicht aber
erwachsenen unberechtigten Radfahrern.