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      Zeichen 296 einseitige Fahrstreifenbegrenzung
 

StVO zu Bild 296 einseitige Fahrstreifenbegrenzung
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Zeichen 296

Fahrstreifen B Fahrstreifen A

Einseitige
Fahrstreifenbegrenzung

Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
3. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
 
 

VwV-StVO zu Bild 296 einseitige Fahrstreifenbegrenzung
kein Abschnitt in der VwV vorhanden.
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 296

Verbietet einem Fahrzeugführer, wenn die Markierung den Gegenverkehr abgrenzen soll, links von ihr zu fahren, auch wenn er sich am Beginn bereits links befindet (BayObLG VRS 51,394)
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen aufhebt; nicht aber Zeichen 296.

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