Richtzeichen
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Zeichen 314 Parkplatz
         
   
Zeichen 314-10 Parkplatz (Anfang)  
   
Zeichen 314-20 Parkplatz (Ende)  
   
Zeichen 314-40 Parkplatz (doppelseitig)  
Zeichen 314-50 Parkplatz
 

 
StVO zu Zeichen 314 Parkplatz
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Zeichen 314

Parken

Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be- schränkt sein.
  b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
  c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
  d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
  e)
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
  f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren- pflichtig ausgewiesen sein.
     
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder- holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
 

VwV-StVO zu Zeichen 314 Parkplatz
Zu Zeichen 314 Parken
1 I. Das Zeichen ist bei der Kennzeichnung von Parkplätzen im Regelfall an deren Einfahrt anzuordnen.
2 II. Zur Kennzeichnung der Parkerlaubnis auf Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand ist es nur anzuordnen, wenn
3 a) dort das erlaubte Parken durch Zusatzzeichen beschränkt werden soll oder
b) für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, dass dort geparkt werden darf, und eine Parkflächenmarkierung nicht in Betracht kommt.
4 III. Als Hinweis auf größere öffentlich oder privat betriebene Parkplätze und Parkhäuser ist es nur dann anzuordnen, wenn deren Zufahrt für die Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar ist, aber nur im unmittelbaren Bereich dieser Zufahrt. Durch zwei weiße dachförmig aufeinander zuführende Schrägbalken über dem „P" kann angezeigt werden, dass es sich um ein Parkhaus handelt. Nicht amtliche Zusätze im unteren Teil des Zeichens mit der Angabe „frei", „besetzt" oder der freien Zahl von Parkständen bzw. Stellplätzen sind zulässig.
5 IV. Durch Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades kann auf Parkflächen für Fahrräder hingewiesen werden.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 314
Erlaubt das Parken, auch wenn es ohne dieses Zeichen unzulässig wäre. Es hat dahingehend rechtsbegründende Wirkung. Durch Zusatzzeichen können Einschränkungen auferlegt werden (z. B. zeitlich, nach Fahrzeugarten, für Berechtigte). Sind im Geltungsbereich Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit vorhanden, brauchen diese beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- oder Entladen nicht bedient zu werden.
Das Zusatzzeichen "nur innerhalb der markierten Parkstände" verbietet das Parken nicht rechtswirksam außerhalb von Markierungen (BGH VM 80, 33) da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1 StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83).
Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung mit Zeichen 314 (Parkplatz) und den darunter befindlichen zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit Parkausweisnummer" (ZZ 1020) einerseits und Einschränkung der Parkzeit (ZZ 1042-33) andererseits erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar. Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Das ist bei zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit Parkausweisnummer" einerseits und Einschränkung der Parkzeit andererseits bei dieser Anordnung der Schilder nicht der Fall, weil die Regelung jedenfalls für Nichtanwohner objektiv unklar bleibt. Das Verbot kann sowohl dahin ausgelegt werden, es dürften nur Anwohner für eine beschränkte Zeit parken, als auch dahin, die zeitliche Beschränkung gelte für alle Fahrzeuge ausser für die der Anwohner (OLG Dresden - 2 SS OWI 507/96 - DAR 97 S. 160).
siehe auch Urteile Richtzeichen

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