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Zeichen 391 mautpflichtige Strecke
 

StVO zu Zeichen 391 mautpflichtige Strecke
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Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke
 

VwV-StVO zu Zeichen 391 mautpflichtige Strecke
Zu Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke
VwV zu Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke
1 I.  Es wird auf die VwV zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz verwiesen.
2 II.  Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Zeichen trägt der Betreiber der mautpflichtigen Strecke (vgl. § 2 Absatz 2 Satz 1 FStrPrivFinÄndG).
           

Einführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 27. Juni 2003 im Verkehrsblatt Heft 14 Seite 430 Nr. 150
Einführung des Zeichens "Mautpflichtige Strecke"
Durch das Gesetz zur Änderung des Fernstraßenbauprivatisierungsgesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 01. September 2002 wird die Mauterhebung durch hiermit beliehende Private zugelassen und zugleich in § 45 Abs. 1 e StVO geregelt, dass die Straßenverkehrsbehörden die für den Betrieb von mautpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplanes anordnen.
Dies erfordert die Einführung eines neuen Verkehrszeichens "mautpflichtige Strecke", das den Beginn der mautpflichtigen Strecke kennzeichnet.
In Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich das nachstehend abgebildete Verkehrszeichen "mautpflichtige Strecke", das die Nummer 391 erhält und später in § 42 Abs. 7 der StVO eingestellt werden soll, mit den bei der Anwendung des Zeichens zu beachteten Maßgaben bekannt.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Az. S 32/36.42.39/15 Va 2003
 
Zeichen 391
Es weist auf den Beginn einer mautpflichtigen Strecke hin
I. Das Zeichen ist beidseitig am Beginn der mautpflichtigen Strecke und zusätzlich ca. 750 m vor der letzten Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzschild 1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke anzuordnen.
  Die Anordnung an einmündenden oder kreuzenden Straßen kann zusätzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzschild 1000 versehen werden. Das Zusatzschild 1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an.
II. Zur besseren Orientierung bei der Annäherung an den Beginn der mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen 440, 449 eingefügt werden. Dabei richtet sich die Ausführung auch für Zeichen 440, 449 nach der VwV III. zu Zeichen 438 Vorwegweiser und den RUB 2000, Nr. 5.11.8.
III. Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Zeichen trägt der Betreiber der mautpflichtigen Strecke (vergl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FStrPrivFinÄndG).

Urteile/Meinungen zu Zeichen 391
Das Zeichen wurde mit o.g. Verlautbarung für die Behörden eingeführt. Die Aufnahme in die StVO steht bevor, ist jedoch noch nicht erfolgt. Somit dürften bis zu diesem Zeitpunkt Sanktionen gegen den Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen bleiben.
Die Aufnahme in die Verwaltungsvorschrift zur StVO dürfte parallel mit Einstellung in die StVO zu erwarten sein.

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