Einführungserlass des Bundesministeriums
für Verkehr vom 27. Juni 2003 im Verkehrsblatt Heft 14 Seite
430 Nr. 150 |
Einführung des Zeichens "Mautpflichtige
Strecke" |
Durch das Gesetz zur Änderung des
Fernstraßenbauprivatisierungsgesetzes und straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 01. September 2002 wird die Mauterhebung durch hiermit
beliehende Private zugelassen und zugleich in § 45 Abs. 1 e
StVO geregelt, dass die Straßenverkehrsbehörden die für
den Betrieb von mautpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer
vorgelegten Verkehrszeichenplanes anordnen. |
Dies erfordert die Einführung eines
neuen Verkehrszeichens "mautpflichtige Strecke", das den
Beginn der mautpflichtigen Strecke kennzeichnet. |
In Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr
und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden
gebe ich das nachstehend abgebildete Verkehrszeichen "mautpflichtige
Strecke", das die Nummer 391 erhält und später in § 42
Abs. 7 der StVO eingestellt werden soll, mit den bei der Anwendung
des Zeichens zu beachteten Maßgaben bekannt. |
Bundesministerium für
Verkehr,
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Bau- und Wohnungswesen
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Az. S 32/36.42.39/15
Va 2003
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Zeichen 391
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Es weist auf den Beginn einer mautpflichtigen
Strecke hin |
I. |
Das Zeichen ist beidseitig am Beginn der
mautpflichtigen Strecke und zusätzlich ca. 750 m vor der letzten
Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzschild
1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen
Strecke anzuordnen. |
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Die Anordnung an einmündenden oder kreuzenden
Straßen kann zusätzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe
durch Zusatzschild 1000 versehen werden. Das Zusatzschild 1004 gibt
dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an. |
II. |
Zur besseren Orientierung bei der Annäherung
an den Beginn der mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter
Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen
440, 449 eingefügt werden. Dabei richtet sich die Ausführung
auch für Zeichen 440, 449 nach der VwV III. zu Zeichen 438 Vorwegweiser
und den RUB 2000, Nr. 5.11.8. |
III. |
Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung
und Entfernung der Zeichen trägt der Betreiber der mautpflichtigen
Strecke (vergl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FStrPrivFinÄndG). |