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Zeichen 432 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen
 

StVO zu Zeichen 432
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Zeichen 432
Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.

 

VwV-StVO zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweisung außerhalb von Autobahnen
  Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweiser außerhalb von Autobahnen
1 Für Bundesstraßen gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium das Bundesstraßenverzeichnis heraus. Es enthält u. a. die Fern- und Nahziele der Bundesstraßen sowie die Entfernungen benachbarter Ziele auf der Bundesstraße. Das Bundesstraßenverzeichnis sowie die entsprechenden Verzeichnisse der obersten Landesbehörden für die übrigen Straßen sind bei der Auswahl der Ziele zu beachten.
     
Zu Zeichen 432 Wegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung
1 I. Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung können sein:
- Ortsteile (z. B. Parksiedlung, Zentrum, Kurviertel),
- öffentliche Einrichtungen (z. B. Flughafen, Bahnhof, Rathaus, Messe, Universität, Stadion)
- Industrie- und Gewerbegebiete,
- Erholungs- und Freizeitgebiete oder -einrichtungen
2 II. Zu anderen Zielen darf nur dann so gewiesen werden, wenn dies wegen besonders starken auswärtigen Zielverkehrs unerlässlich ist und auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie „Industriegebiet Nord" nicht ausreichen. Die Verwendung von Logos oder anderen privaten Zusätzen ist nicht zulässig (Vgl. VwV zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung; Randnummer 1).
3 III. Bei touristisch bedeutsamen Zielen ist vorzugsweise eine Beschilderung mit Zeichen 386.1 vorzunehmen, sofern die Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB) dies zulassen.
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 432
kein Urteil verfügbar, siehe Urteile Richtzeichen

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