VwV-StVO zu Zeichen 720
Grünpfeil |
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XI. |
Grünpfeil |
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1. |
Der Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf
schwarzem Grund (Grünpfeil) kommt nur in Betracht, wenn der
Rechtsabbieger Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen
Verkehrsrichtungen ausreichend einsehen kann, um die ihm auferlegten
Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es darf nicht verwendet werden,
wenn |
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a) |
dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies
Abbiegen nach links signalisiert wird, |
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b) |
für den entgegenkommenden Linksabbieger der
grüne Pfeil gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4
verwendet wird, |
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c) |
Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen
Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben. |
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d) |
beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen
gekreuzt oder befahren werden müssen, |
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e) |
der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden
Radweg für beide Richtungen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr
trotz Verbotes in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang stattfindet
und durch geeignete Maßnahmen nicht ausreichend eingeschränkt
werden kann. |
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f) |
für das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen
zur Verfügung stehen oder |
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g) |
die Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulwegsicherung
dient. |
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2. |
An Kreuzungen und Einmündungen, die häufig
von seh- oder gehbehinderten Personen überquert werden, soll
die Grünpfeil-Regelung nicht angewandt werden. Ist sie ausnahmsweise
an Kreuzungen oder Einmündungen erforderlich, die häufig
von Blinden oder Sehbehinderten überquert werden, so sind
Lichtzeichenanlagen dort mit akustischen oder anderen geeigneten
Zusatzeinrichtungen auszustatten. |
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3. |
Für Knotenzufahrten mit Grünpfeil ist
das Unfallgeschehen regelmäßig mindestens anhand von
Unfallsteckkarten auszuwerten. Im Falle einer Häufung von
Unfällen, bei denen der Grünpfeil ein unfallbegünstigender
Faktor war, ist der Grünpfeil zu entfernen, soweit nicht verkehrstechnische
Verbesserungen möglich sind. Eine Unfallhäufung liegt
in der Regel vor, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren zwei oder
mehr Unfälle mit Personenschaden, drei Unfälle mit schwerwiegendem
oder fünf Unfälle mit geringfügigem Verkehrsverstoß geschehen
sind. |
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4. |
Der auf schwarzem Grund ausgeführte grüne
Pfeil darf nicht leuchten, nicht beleuchtet sein und nicht retroreflektieren.
Das Schild hat eine Breite von 250 mm und eine Höhe von 250
mm. |
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