Die
Ausgestaltung von Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie nach ADR-Übereinkommen
Bonn, 05. November 2007
S 32/7332.2/41-01/720503
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Mit der 18. Verordnung zur Änderung
der Anlage A und B zum ADR-Übereinkommen vom 08. September 2006
(BGBl. 2006, II S. 826) wurden die Änderungen zum ADR-Übereinkommen
(Internationaler Transport gefährlicher Güter auf der Straße)
in Kraft gesetzt. In Kapitel 1.9 wurde ein überarbeiteter Unterabschnitt
1.9.5 eingeführt. Bei der Anwendung von Beschränkungen
für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern
durch Tunnel muss deshalb die Straßenverkehrsbehörde auf
Grund der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
im Rahmen einer Risikoabschätzung (Vergleich Tunneldurchfahrt/alternative
Strecken und Verkehrsträger) den Straßentunnel einer im
ADR-Übereinkommen festgelegten Tunnelkategorie zuordnen. Dazu
wurden einheitliche Tunnelkategorien (Unterabschnitt 1.9.5.2) eingeführt,
die –je nach Annahme der drei Hauptgefahren Explosion, Freiwerden
giftiger Gase sowie von Bränden die Tunnelkategorien A bis E
umfasst- die Durchfahrt bestimmter Gefahrgüter beschränken.
Die nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständige
Straßenverkehrsbehörde muss diese Tunnelkategorie dann
bei ihrer Verkehrsregelung aufgreifen und durch ein entsprechendes
Zusatzzeichen (Buchstabe A – E) zu Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung
(Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen
Gütern) kenntlich machen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5) und alternative
Strecken angeben (Unterabschnitt 1.9.5.1). Das jeweilige Zusatzzeichen
erhält die spezielle Bedeutung als Tunnelkategorie nach dem
ADR-Übereinkommen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5). Der Tunnelbeschränkungscode
für die einzelnen gefährlichen Güter ergibt sich dabei
ebenfalls aus den ADR-Übereinkommen.
Im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die
Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden gebe
ich hiermit die entsprechend abgebildeten Zusatzzeichen „B“, „C“, „D“ und „E“ bekannt. |
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Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Dr. Jörg Wagner
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Zusatzzeichen für die Tunnelkategorien
gemäß ADR-Übereinkommen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5) |
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