Zusatzzeichen
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Gruppe der besonderen Zusatzzeichen (ohne Nummer)
 
 
Die Ausgestaltung von Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie nach ADR-Übereinkommen Bonn, 05. November 2007
S 32/7332.2/41-01/720503
Mit der 18. Verordnung zur Änderung der Anlage A und B zum ADR-Übereinkommen vom 08. September 2006 (BGBl. 2006, II S. 826) wurden die Änderungen zum ADR-Übereinkommen (Internationaler Transport gefährlicher Güter auf der Straße) in Kraft gesetzt. In Kapitel 1.9 wurde ein überarbeiteter Unterabschnitt 1.9.5 eingeführt. Bei der Anwendung von Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Tunnel muss deshalb die Straßenverkehrsbehörde auf Grund der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) im Rahmen einer Risikoabschätzung (Vergleich Tunneldurchfahrt/alternative Strecken und Verkehrsträger) den Straßentunnel einer im ADR-Übereinkommen festgelegten Tunnelkategorie zuordnen. Dazu wurden einheitliche Tunnelkategorien (Unterabschnitt 1.9.5.2) eingeführt, die –je nach Annahme der drei Hauptgefahren Explosion, Freiwerden giftiger Gase sowie von Bränden die Tunnelkategorien A bis E umfasst- die Durchfahrt bestimmter Gefahrgüter beschränken. Die nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständige Straßenverkehrsbehörde muss diese Tunnelkategorie dann bei ihrer Verkehrsregelung aufgreifen und durch ein entsprechendes Zusatzzeichen (Buchstabe A – E) zu Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) kenntlich machen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5) und alternative Strecken angeben (Unterabschnitt 1.9.5.1). Das jeweilige Zusatzzeichen erhält die spezielle Bedeutung als Tunnelkategorie nach dem ADR-Übereinkommen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5). Der Tunnelbeschränkungscode für die einzelnen gefährlichen Güter ergibt sich dabei ebenfalls aus den ADR-Übereinkommen. Im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich hiermit die entsprechend abgebildeten Zusatzzeichen „B“, „C“, „D“ und „E“ bekannt.
 

Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Dr. Jörg Wagner

Zusatzzeichen für die Tunnelkategorien gemäß ADR-Übereinkommen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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