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Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel
Zu Absatz 1
1 I. Solche Fortbewegungsmittel unterliegen auch nicht den Vorschriften der StVZO.
2 II. Schieberollstühle sind Rollstühle mit Schiebeantrieb nach Nummer 2.1.1, Greifreifenrollstühle sind Rollstühle mit Greifreifenantrieb nach Nummer 2.1.2 der DIN 13240 Teil 1.
3 III. Kinderfahrräder sind solche, die üblicherweise zum spielerischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden.
4 IV.  Zur Freigabe von Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen für Inline-Skates und Rollschuhe vgl. VwV zu § 31 Absatz 2.
 
Zu Absatz 2
5 Krankenfahrstühle sind Fahrzeuge.
 

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