|
|
Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel |
|
Zu Absatz 1 |
1 |
I. |
Solche Fortbewegungsmittel unterliegen auch nicht den Vorschriften der StVZO. |
2 |
II. |
Schieberollstühle sind Rollstühle mit Schiebeantrieb nach Nummer 2.1.1, Greifreifenrollstühle sind Rollstühle mit Greifreifenantrieb nach Nummer 2.1.2 der DIN 13240 Teil 1. |
3 |
III. |
Kinderfahrräder sind solche, die üblicherweise zum spielerischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden. |
4 |
IV. |
Zur Freigabe von Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen für Inline-Skates und Rollschuhe vgl. VwV zu § 31 Absatz 2. |
|
|
|
Zu Absatz 2 |
5 |
Krankenfahrstühle sind Fahrzeuge. |
|
|