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Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Zu Absatz 1
1I. Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch
1. unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
22. Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen,
33. unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren,
44. zu schnelles Fahren in Kurven,
55. unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln.
6II. Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Ursachen auf.
 
Zu Absatz 2
7I. Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
8II. Nur Veranstaltungen mit nur wenigen Kraftfahrzeugen und solche, die weitab von menschlichen Behausungen stattfinden, vermögen die Nachtruhe nicht zu stören.
9III. Die Polizei und die betroffenen Gemeinden sind zu hören.
 
Zu Absatz 3
10 Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.
11 Das Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).
 

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