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| Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot |
| Zu Absatz 1 |
1 | I. | Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch |
| | 1. | unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge, |
2 | | 2. | Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen, |
3 | | 3. | unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, |
4 | | 4. | zu schnelles Fahren in Kurven, |
5 | | 5. | unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln. |
6 | II. | Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Ursachen auf. |
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| Zu Absatz 2 |
7 | I. | Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. |
8 | II. | Nur Veranstaltungen mit nur wenigen Kraftfahrzeugen und solche, die weitab von menschlichen Behausungen stattfinden, vermögen die Nachtruhe nicht zu stören. |
9 | III. | Die Polizei und die betroffenen Gemeinden sind zu hören. |
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| Zu Absatz 3 |
10 | Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. |
11 | Das Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge). |
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