§ 9a Kreisverkehr
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(1)
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Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr)
unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr
auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen
Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.
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(2)
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Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden.
Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das
Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit
ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
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