Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Vgl. III zu den Zeichen 237, 240 und 241.
Urteile/Meinungen zu Zeichen
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Der Fahrzeugführer muss hier mit gespannter
Aufmerksamkeit und merklich geringerer Geschwindigkeit fahren (OLG
Oldenburg VRS 71, 172)