(1) |
Wer am Verkehr teilnimmt, hat
die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote
zu befolgen. |
(2) |
Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich
des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist.
Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit
des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht
stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem
Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine
Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen
von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277,
290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel
den Geltungsbereich erweitern. |
|
|