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    Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!
       

  StVO zu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!
3 Zeichen 206

Halt. Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
3.1 Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2 Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
Standartgröße = 900 mm
Übergröße = 1050 mm

VwV-StVO zu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!
 
         
VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 206

Der Fahrzeugführer darf auch dann nicht ohne anzuhalten durchfahren, wenn er schon beim Heranfahren die Vorfahrtstraße überblicken und als verkehrsfrei erkennen konnte (OLG Nürnberg in VersR 59, 932).
Ist keine Haltelinie vorhanden, muss der Wartepflichtige so halten, dass der Vorfahrtsberechtigte in seiner freien Fahrt nicht beeinträchtigt wird. Dann darf er an Z 206 ein kurzes Stück vorbeifahren (BGH VRS 4, 450). Sonst ist immer an der Haltelinie (Z 294) zu halten.
 

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