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Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt. |
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Erläuterung |
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: |
1. |
Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden. |
2. |
Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. |
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Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. |
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Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art |
Ge- oder Verbot |
1. |
Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. |
2. |
Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. |
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