Vorschriftzeichen
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    Zeichen 274.x Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
       
 

StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
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Zeichen 274.1

Beginn einer Tempo 30-Zone

Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung
Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.
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Zeichen 274.2

Ende einer Tempo 30-Zone

 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
274.1 Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
274.1-50 Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
274.1-51 Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
274.2 Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
274.2-40 Beginn/Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (doppelseitig)
274.2-41 Beginn/Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h (doppelseitig)
274.2-50 Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (einseitig)
274.2-51 Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h (einseitig)


VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone
1 I.  Vgl. Nummer XI zu § 45 Absatz 1 bis 1e.
2 II.  Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 274.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird. Abweichend von Nummer III 9 zu §§ 39 bis 43; Randnummer 28 empfiehlt es sich, das Zeichen 274.2 auf der Rückseite des Zeichens 274.1 aufzubringen.
3 III.  Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in einen Fußgängerbereich (Zeichen 242.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht. Stattdessen sind die entsprechenden Zeichen des Bereichs anzuordnen, in den eingefahren wird.
4 IV.  Zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung enthalten, sind unzulässig.
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 274.1 und 274.2

Sie darf nur in Bereichen angeordnet werden, die eine erkennbare städtebauliche Einheit bilden (BVerwG VRS 89, 60). Nach Änderung der StVO hat der Fahrzeugführer abseits von Vorfahrtsstraßen innerhalb von Ortschaften mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu rechnen (StVO § 39 (1a)).
Sind in einer Tempo-30 Zone zusätzlich Warnzeichen "Kinder" oder Schulweg" angebracht, muss die Geschwindigkeit deutlich unter 30 km/h bleiben. Besonders bei schmalen Straßen und bei relevanten Uhrzeiten ist verstärkt mit Kindern zu rechnen (OLG Düsseldorf 1 U 213/99).

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen


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