Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.
Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung
ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
VwV-StVO zu Bild
297.1 Vorankündigungspfeil
Zu Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen
1
Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Randnummer 49 ff.
Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil
VwV zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil
1
I.
Aus Gründen der besseren Erkennbarkeit für den Kraftfahrer wird empfohlen, zur Ankündigung des Endes eines Fahrstreifens eine abweichende Ausführung des Pfeils zu verwenden. Diese gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
2
II.
Auf Nummer IV zu §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird verwiesen.
Urteile/Meinungen zu Zeichen
297.1
Dieser Pfeil kann eine
Fahrstreifenbegrenzung oder das Ende eines Fahrstreifens ankündigen.
Eine Missachtung ist nur dann bußgeldbewehrt, wenn dabei eine
Fahrstreifenbegrenzung (Z 295/296) bzw. eine Sperrfläche (Z
298) überfahren wird. Wer trotz Ankündigung einer Fahrstreifenbegrenzung
einen Überholvorgang beginnt, handelt grob fahrlässig und
bleibt auf seinem Schaden sitzen (OLG Hamburg 14 U 165/97).
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen)
und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt
werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen
aufhebt; nicht aber Zeichen 293.