Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.
VwV-StVO zu Zeichen
298 Sperrflächen
Zu Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen
1
Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Randnummer 49 ff.
Urteile/Meinungen zu Zeichen
298
Sperrflächen dürfen nicht befahren
werden, auch nicht zum Überholen (OLG Düsseldorf VD 90,
46). Dieses Verbot schützt alle Verkehrsteilnehmer, die dessen
Beachtung erwarten dürfen (OLG Köln NZV 90, 72).
Sie sind in Bereichen des ruhenden Verkehrs
grundsätzlich unzulässig, müssen aber – wenn dennoch
vorhanden – gleichwohl beachtet werden, weil die durch sie zum Ausdruck
gebrachte Allgemeinverfügung zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig
ist (OLG Köln VRS 80, 227).
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen)
und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt
werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen
aufhebt; nicht aber Zeichen 293.