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StVO zu Zeichen 298 Sperrflächen
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Zeichen 298

Sperrfläche

Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.
 

VwV-StVO zu Zeichen 298 Sperrflächen
Zu Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen
1 Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Randnummer 49 ff.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 298

Sperrflächen dürfen nicht befahren werden, auch nicht zum Überholen (OLG Düsseldorf VD 90, 46). Dieses Verbot schützt alle Verkehrsteilnehmer, die dessen Beachtung erwarten dürfen (OLG Köln NZV 90, 72).
Sie sind in Bereichen des ruhenden Verkehrs grundsätzlich unzulässig, müssen aber – wenn dennoch vorhanden – gleichwohl beachtet werden, weil die durch sie zum Ausdruck gebrachte Allgemeinverfügung zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist (OLG Köln VRS 80, 227).
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen aufhebt; nicht aber Zeichen 293.

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