Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.
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Zeichen 330.2
Ende der Autobahn
VwV-StVO zu Zeichen 330 Autobahn
Zu Zeichen 330.1 Autobahn
1
I.
Das Zeichen ist sowohl am Beginn der Autobahn als auch an jeder Anschlußstellenzufahrt aufzustellen. In der Regel muß es am Beginn der Zufahrt aufgestellt werden.
2
II.
Das Zeichen darf auch an Straßen aufgestellt werden, die nicht als Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind, wenn diese Straßen für Schnellverkehr geeignet sind, frei von höhengleichen Kreuzungen sind, getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben und mit besonderen Anschlußstellen für die Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind. Voraussetzung ist aber, dass für den Verkehr, der Autobahnen nicht befahren darf, andere Straßen, deren Benutzung zumutbar ist, und für die Anlieger anderweitige Ein- und Ausfahrten zur Verfügung stehen.
Zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2
VwV zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2
1
Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 a zu § 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 4. Ist die oberste Landesbehörde nicht zugleich oberste Landesbehörde für den Straßenbau, muss auch diese zustimmen.
Zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße
VwV zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße
1
I.
Das jeweilige Zeichen ist am Ende der Autobahn oder der Kraftfahrstraße und an allen Ausfahrten der Anschlussstellen anzuordnen, wobei eine Vorankündigung in aller Regel entbehrlich ist.
2
II.
Das jeweilige Zeichen entfällt, wenn die Autobahn unmittelbar in eine Kraftfahrstraße übergeht oder umgekehrt. Dann ist stattdessen Zeichen 330.1 oder 331.1 anzuordnen.