Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.
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Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße
VwV-StVO zu Zeichen 331 Kraftfahrstraße
Zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2
VwV zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2
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Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 a zu § 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 4. Ist die oberste Landesbehörde nicht zugleich oberste Landesbehörde für den Straßenbau, muss auch diese zustimmen.
Zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße
VwV zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße
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I.
Das jeweilige Zeichen ist am Ende der Autobahn oder der Kraftfahrstraße und an allen Ausfahrten der Anschlussstellen anzuordnen, wobei eine Vorankündigung in aller Regel entbehrlich ist.
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II.
Das jeweilige Zeichen entfällt, wenn die Autobahn unmittelbar in eine Kraftfahrstraße übergeht oder umgekehrt. Dann ist stattdessen Zeichen 330.1 oder 331.1 anzuordnen.
Zu Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße
1
I.
Voraussetzung für die Anordnung des Zeichens ist, dass für den Verkehr, der Kraftfahrstraßen nicht befahren darf, andere Straßen, deren Benutzung zumutbar ist, zur Verfügung stehen.
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II.
Das Zeichen ist an allen Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen.