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    Zeichen 229 Taxenstand
       

StVO zu Zeichen 229 Taxenstand
15 Zeichen 229

Taxenstand
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, aus- genommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen. Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
Zeichen 229-10
Zeichen 229-20
Zeichen 229-30
 

VwV-StVO zu Zeichen 229 Taxenstand
Zu Zeichen 229 Taxenstand
1 I. Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo zumindest während bestimmter Tageszeiten regelmäßig betriebsbereite Taxen vorgehalten werden.
2 II. Für jedes vorgesehene Taxi ist eine Länge von 5 m zugrunde zu legen. Die Markierung durch Zeichen 299 empfiehlt sich nur, wenn nicht mehr als fünf Taxen vorgesehen sind. Dann ist das Zeichen 229 nur am Anfang der Strecke aufzustellen.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 229

Steht nach VwV-StVO am Beginn der Verbotsstrecke, bei mehr als 5 Taxen am Beginn und am Ende. Sind auf der Fahrbahn nur wenige Taxenstellflächen markiert, kann es am Beginn, am Ende oder dazwischen aufgestellt werden, wenn die Zuordnung eindeutig ist (OLG Hamm VRS 50, 469).

 

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