Ge- oder Verbot
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1. |
Anderer als Fußgängerverkehr
darf den Gehweg nicht nutzen. |
2. |
Ist durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart
erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr
Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr
darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig,
muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit
fahren. |
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Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz
1), wo eine Klarstellung notwendig ist.
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