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Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg |
Ge- oder Verbot
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1. |
Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn,
sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). |
2. |
Anderer Verkehr darf ihn nicht
benutzen. |
3. |
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung
eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart
erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr
Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr
die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. |
4. |
§ 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt
unberührt. |
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Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
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