Vorschriftzeichen
  Bußgeldkatalog
Anwaltshotline - Rechtsberatung sofort
Praxisbeispiele in Vorbereitung
 
    Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg
       

StVO zu den Zeichen 240
19 Zeichen 240

Gemeinsamer Geh- und Radweg
Ge- oder Verbot

1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
 
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).

 

Zu den Zeichen 237, 240 und 241 Radweg, gemeinsamer und getrennter Geh- und Radweg
1 I. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.
2 II. Zur Radverkehrsführung vgl. zu § 9 Absatz 2, Randnummer 3 ff.
3 III. Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Ende" anzuordnen.
4 IV. Die Zeichen können abweichend von Nummer III 3 zu den §§ 39 bis 43; Randnummer 12 ff. bei baulich angelegten Radwegen immer, bei Radfahrstreifen in besonders gelagerten Fällen, in der Größe 1 aufgestellt werden.
 
Zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg
1 I. Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.
2 II. An Lichtzeichenanlagen reicht im Regelfall eine gemeinsame Furt für Fußgänger und Radverkehr aus.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 240

Fußgänger müssen Radfahrer durchfahren lassen, Radfahrer haben aber keinen Vorrang gegenüber Fußgängern. Diese können ihren Wegteil frei wählen und müssen nicht rückwärts nach Radfahrern suchen. Der Vertrauensgrundsatz gilt zugunsten der Fußgänger (KG Berlin VM 77, 90).

 

© 2013 Kaube-Verkehrsfachseminare, Dresden
Auswahl unserer zahlreichen Seminarangebote zum Themenbereich des Verkehrsrechts - Hier klicken
+++
Fehler / Verbesserungsvorschläge bitte melden an Webmaster