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    Zeichen 241 Getrennter Fuß- und Radweg
       
 
   
 
   
 

StVO zu den Zeichen 241
20 Zeichen 241

Getrennter Rad- und Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.
4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
 
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
Zeichen 241-30 Getrennter Fuß- und Radweg
Zeichen 241-31 Getrennter Fuß- und Radweg

VwV-StVO zu Zeichen 241 getrennter Fuß- und Radweg
Zu den Zeichen 237, 240 und 241 Radweg, gemeinsamer und getrennter Geh- und Radweg
1 I. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.
2 II. Zur Radverkehrsführung vgl. zu § 9 Absatz 2, Randnummer 3 ff.
3 III. Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Ende" anzuordnen.
4 IV. Die Zeichen können abweichend von Nummer III 3 zu den §§ 39 bis 43; Randnummer 12 ff. bei baulich angelegten Radwegen immer, bei Radfahrstreifen in besonders gelagerten Fällen, in der Größe 1 aufgestellt werden.
 
Zu Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg
1 I. Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn die Belange der Fußgänger ausreichend berücksichtigt sind und die Zuordnung der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.
2 II. An Lichtzeichenanlagen ist in der Regel auch eine Führung der Fußgänger durch eine Fußgängerfurt (vgl. Nummer III zu § 25 Abs. 3; Rn. 3 und 5) erforderlich. Zur Lichtzeichenregelung vgl. zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn. 42 ff.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 241

kein Urteil verfügbar, siehe Urteil zu Vorschriftszeichen

 

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