Vorschriftzeichen
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    Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
       

StVO zu den Zeichen 278
55   Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
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Zeichen 278

Ende der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit

 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
278-50 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 5 km/h
278-51 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 10 km/h
278-52 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
278-53 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
278-54 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
278-55 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
278-56 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
278-56 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h
278-58 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
278-59 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 90 km/h
278-60 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 100 km/h
278-61 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 110 km/h
278-62 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 120 km/h
278-63 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 130 km/h
 

VwV-StVO zu den Zeichen 274 bis 282
in der VwV kein Abschnitt vorhanden.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 278

kein Urteil verfügbar, siehe Urteile Vorschriftszeichen

 

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