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Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. |
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Zeichen 278

Ende der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit |
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aus dem Verkehrszeichenkatalog: |
278-50 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 5
km/h |
278-51 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 10
km/h |
278-52 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 20
km/h |
278-53 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30
km/h |
278-54 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 40
km/h |
278-55 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50
km/h |
278-56 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60
km/h |
278-56 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70
km/h |
278-58 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 80
km/h |
278-59 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 90
km/h |
278-60 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 100
km/h |
278-61 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 110
km/h |
278-62 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 120
km/h |
278-63 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 130
km/h |
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