Vorschriftzeichen
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    Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
       

StVO zu den Zeichen 279
55   Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
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Zeichen 279

Ende der vorgeschriebenen
Mindestgeschwindigkeit

 

 

VwV-StVO zu den Zeichen 274 bis 282
in der VwV kein Abschnitt vorhanden.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 279

kein Urteil verfügbar, siehe Urteile Vorschriftszeichen

 

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