Vorschriftzeichen
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  Zeichen 283 Absolutes Haltverbot
       
 

StVO zu Zeichen 283 Haltverbot
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Ge- oder Verbot
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.
 
Erläuterung
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
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Zeichen 283

Absolutes Haltverbot

Ge- oder Verbot
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
62.1 Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.
62.2 Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.
 
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
283-10 Absolutes Haltverbot (Anfang)
283-20 Absolutes Haltverbot (Ende)
283-30 Absolutes Haltverbot (Mitte)
283-50 Absolutes Haltverbot (ohne Richtungspfeile)

VwV-StVO zu Zeichen 283 Haltverbot
Zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot
VwV zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot
1 I.  Das Haltverbot darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordert. Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine tages- oder wochenzeitliche Beschränkung durch Zusatzzeichen anzuordnen ist.
2 II.  Befindet sich innerhalb einer Haltverbotsstrecke eine Haltestelle (Zeichen 224), ist ein Zusatzzeichen, das Linienomnibussen das Halten zum Fahrgastwechsel erlaubt, überflüssig.
 
Zu den Zeichen 283 und 286
1 I. Den Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Zeichen aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist. Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde.
2 II. Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt.
3 III. Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 283

Halteverbote gelten nur für die Fahrbahn, und nicht auf Parkplätzen (BayObLG vom 30.12.1985, 2Ob OWi 414/85) oder Seitenstreifen. Es gilt auch für Taxen (OLG Düsseldorf VRS 69, 56). Eingeschränkte Haltverbote enthalten zugleich das Gebot, nach Ablauf der Zeit, während der das Halten gestattet war, wegzufahren. Dieses Gebot ist gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar (BVerwG NJW 82, 348). Ist ein Haltverbotsschild erst nach dem Abstellen eines Fahrzeug angebracht worden, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn bereits 72 Std. vergangen sind (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen-RSA). Der Nachweis ist durch den Baustellenverantwortlichen zu erbringen (Liste).
Einmündungen im Geltungsbereich beenden das Haltverbot, Einmündungen gegenüber oder Einfahrten beenden es nicht.
Weist ein Pfeil im Schild zur Fahrbahn hin, wird der Anfang gekennzeichnet, durch einen Pfeil von der Fahrbahn weg das Ende (vergl StVO zu Zeichen 283 und 286). Demzufolge sind Pfeile oder Schriftzüge auf Zusatzzeichen unwirksam. Fehlt das Schild mit Pfeil nach links bzw. in Fahrtrichtung (Beginn des Haltverbots) ist ein rückwirkendes Schild für sich allein jedoch mangels definiertem Beginn des Haltverbotsereichs rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313)

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen

 

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