StVO zu Zeichen
286 Eingeschränktes Haltverbot |
61 |
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Ge- oder Verbot
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1. |
Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. |
2. |
Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. |
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Erläuterung
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. |
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63 |
Zeichen 286

Eingeschränktes Haltverbot |
Ge- oder Verbot |
1. |
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
2. |
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. |
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63.1 |
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Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, aus- genommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
63.2 |
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Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
63.3 |
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Ge- oder Verbot |
1. |
Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus. |
2. |
Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. |
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63.4 |
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Ge- oder Verbot |
1. |
Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. |
2. |
Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. |
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aus dem Verkehrszeichenkatalog: |
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286-10 eingeschränktes Haltverbot (Anfang) |
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286-20 eingeschränktes Haltverbot (Ende) |
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286-30 eingeschränktes Haltverbot (Mitte) |
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286-50 eingeschränktes Haltverbot (ohne Richtungspfeile) |
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Urteile/Meinungen zu Zeichen
286 |
Halteverbote gelten nur für
die Fahrbahn, und nicht auf Parkplätzen (BayObLG vom 30.12.1985,
2Ob OWi 414/85) oder Seitenstreifen. Es gilt auch für Taxen
(OLG Düsseldorf VRS 69, 56). Eingeschränkte Haltverbote
enthalten zugleich das Gebot, nach Ablauf der Zeit, während
der das Halten gestattet war, wegzufahren. Dieses Gebot ist gem. § 80
Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar (BVerwG NJW
82, 348). Ist ein Haltverbotsschild erst nach dem Abstellen eines
Fahrzeug angebracht worden, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden,
wenn bereits 72 Std. vergangen sind (Richtlinie für die Sicherung
von Arbeitsstellen-RSA). Der Nachweis ist durch den Baustellenverantwortlichen
zu erbringen (Liste). |
Einmündungen im Geltungsbereich
beenden das Haltverbot, Einmündungen gegenüber oder Einfahrten
beenden es nicht. Im Bereich des Z 286 darf ohne Verzögerung
ein- oder ausgestiegen, be- oder entladen werden. |
Weist ein Pfeil im Schild zur Fahrbahn
hin, wird der Anfang gekennzeichnet, durch einen Pfeil von der Fahrbahn
weg das Ende (vergl StVO zu Zeichen 283 und 286). Demzufolge sind
Pfeile oder Schriftzüge auf Zusatzzeichen unwirksam. Fehlt
das Schild mit Pfeil nach links bzw. in Fahrtrichtung (Beginn des
Haltverbots) ist ein rückwirkendes Schild für sich allein
jedoch mangels definiertem Beginn des HV-Bereichs rechtsunwirksam
und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250
und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG
Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313) |
Die von Zeichen 286 erlaubten Zwecke
sind keine Ausnahmen vom Haltverbot, sondern fallen als erlaubte
Tätigkeiten überhaupt
nicht unter die Vorschrift z. B. des § 1 StVO, sodass es unerheblich
ist, ob eine Be- oder Entladetätigkeit auch an einer anderen Stelle
weniger behindernd hätte vorgenommen werden können. Der übrige
Verkehr muss die damit verbundene Behinderung hinnehmen (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 34 zu § 12
StVO). Nur unter besonderen Umständen kann es geboten sein, die
Be- oder Entladetätigkeit auf einem anderen Straßenteil
oder auf der anderen Straßenseite durchzuführen, wo es den
Verkehr weniger stört (BayObLG VRS 5, 554; OLG Bremen VRS 22,
309). Das Be- oder Entladen bezieht sich
auf den Transport von Gütern (sog. Lieferverkehr). In der
Regel werden darunter Güter verstanden, deren Größe
oder Gewicht es unzumutbar macht, sie über eine längere
Wegstrecke mit der Hand zu tragen. Allerdings gilt im geschäftlichen
Lieferverkehr auch der Transport von kleinen und leichter Gegenstände
als erlaubte Ladetätigkeit, weil es hierbei auch auf die möglichst
schnelle Belieferung ankommt. Unter geschäftlichem Lieferverkehr
versteht man den Transport von Sachen durch Gewerbetreibende von und
zu den Kunden (vgl. Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden
Verkehrs, 2. Aufl., 2005, Rdnr. 86 unter Hinweis auf BayObLG VRS 32,
59; OLG Karlsruhe VerkMitt 1975, 21; OLG Hamburg VRS 8,379). |
Beim Be- oder Entladen werden vielfach
Nebenverrichtungen notwendig, die dann auch noch dem Hauptzweck dienen
und somit als erlaubt gelten. Entscheidend für die Beurteilung,
ob es sich um eine zulässige Nebenverrichtung handelt, ist die
allgemeine Verkehrsauffassung. Danach gehören alle Handlungen
zu den erlaubten Nebenverrichtungen, die wegen ihrer notwendigen
Zusammengehörigkeit mit dem Be- oder Entladen als dessen Bestandteil
erscheinen (OLG Düsseldorf DAR 1991, 432; OVG Münster NZV
1996, 87; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004,
Rdnr. 33 zu § 12 StVO). |
Zu den häufigsten zulässigen
Nebenverrichtungen gehören beispielsweise: |
* die Kontrolle der gelieferten Waren
durch den Kunden;
* das Abrechnungen und Bezahlen der gelieferten Waren;
* kurze Wartezeiten, die der Belieferte benötigt, um sich dem Lieferanten
zu widmen;
* die Ablieferung von Paketen bei der Post. |
Aber auch dabei kommt es darauf an, ob
absehbar ist, dass eine längere Wartezeit nötig werden
kann. Das Warten 20 Minuten auf einen Arzt bei der Lieferung eines
Medikaments ist zu lange und keine zulässige Nebenverrichtung
(OLG Düsseldorf VerkMitt 1969, 96), desgleichen nicht eine Wartezeit
von über 10 Minuten für die Lieferung einer Menge von 2
kg Kaffee (OLG Hamm VRS 20, 314). |
Nicht zur Ladetätigkeit gehört
der Einkauf leichter Gegenstände (die man üblicherweise
in der Kleidung oder in einer mitgeführten Tasche zu einem weiter
entfernt parkenden Auto transportiert). |
* Abholen oder Abliefern größerer
Geldbeträge bei der Bank ist kein zulässiges Ladegeschäft
(KG Berlin VRS 33, 314); anders kann dies aber für den Lieferverkehr
der Werttransporte (schweres Hartgeld, schwere Behältnisse)
gesehen werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl.,
2004, Rdnr. 33 zu § 12 StVO). |
* Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines
Handtransports kann bei behinderten oder gebrechlichen Menschen mehr
Großzügigkeit angezeigt sein als bei gesunden, kräftigen
Personen (OLG Bremen VRS 19, 151). |
* Sind die gelieferten Waren sehr schwer,
dann gehört auch der Transport innerhalb der Räume des
Belieferten an den endgültigen Standort noch zur erlaubten Ladetätigkeit
(OLG Bremen VRS 31, 133). |
* Die Verhandlungen eines Handelsvertreters über
25 Minuten nach dem Entladen seines Musterkoffers gehören nicht
mehr zur Ladetätigkeit (OLG Oldenburg VRS 5, 152). |
* Das Zählen von Münzen, die
bei Warenlieferung aus einem Automaten entnommen werden, zählt
nur dann als erlaubte Nebenverrichtung, wenn nicht manuell gezählt,
sondern dafür eine automatische Zählvorrichtung verwendet
wird (OLG Bremen DAR 1958, 226). |
* Das Abstellen eines Werkstattwagens
dicht bei der Arbeitsstelle, um jeweils benötigte Teile und
Werkzeuge holen zu können, ist keine erlaubte Ladetätigkeit
(OLG Köln VerkMItt 1964, 80). |
* Das Aufstellen und der Anschluss von
Geräten (Fernseher, Waschmaschine) beim Kunden sind keine Handlungen,
die noch zur Ladetätigkeit gehören (OLG Köln VRS 88,
189). |
Zur Entladung eines Lastzuges führen
Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl.,
2005, Rdnr. 103, unter Hinweis auf BGH NJW 1971, 384 und OLG Frankfurt
am Main DAR 19954, 457 aus: |
"Das Entladen eines Lastzugs ist
ein einheitliches Geschehen. Das Aufstellen eines entladenen und
abgekoppelten Anhängers kann eine mit dem Entladen des Lastzugs
notwendig verbundene Nebenverrichtung sein, wenn das Abstellen des
Anhängers außerhalb der Verbotszone nach den örtlichen
Verhältnissen nicht möglich und nicht zumutbar ist. Auch
das sog. Umbrücken einer Ladung, d. h. das Abstellen eines LKW-Aufliegers
auf Stelzen und die Übernahme eines anderen Lkw-Aufliegers stellt
ein Be- und Entladen dar." |
Zusammenstellung dieser Urteile mit freundlicher
Genehmigung von www.verkehrskanzlei.de/
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siehe
auch Urteile Vorschriftszeichen |
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